Zweckbindungsfrist
Je nach Höhe der Zuwendung gelten unterschiedliche zeitliche Zweckbindungsfristen. Damit wird der Zeitraum festgelegt, in dem mit öffentlicher Förderung angeschaffte Gegenstände ausschließlich für den Zweck genutzt werden dürfen, der Voraussetzung für die Gewährung der Förderung war. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht frei verfügen.
Beispiel:
Für Ihr Projekt wurden Ausstellungstafeln beschafft. In Ihrem Zuwendungsbescheid wird eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren vorgegeben. Sie dürfen innerhalb dieser fünf Jahre die Ausstellungstafeln für keinen anderen als den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck verwenden. Ansonsten könnte die Zuwendung anteilig oder sogar komplett widerrufen und zurückgefordert werden.