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Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Rechtlich gesehen dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Wenn ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde mit einer Maßnahme begonnen wird, darf eine Zuwendung nicht mehr bewilligt werden!

Was ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn wäre, wird Ihnen nachfolgend anhand eines einfachen Beispiels erläutert.

Beispiel:

Für Ihr Projekt benötigen Sie Ausstellungstafeln. Im Rahmen Ihrer verfügbaren Mittel bestellen Sie diese bei einem örtlichen Unternehmen. Sie gehen einen Kaufvertrag ein und schließen einen Lieferungsvertrag ab. Die Maßnahme
wurde begonnen.

Kurz nach der Bestellung stellen Sie fest, dass Sie eine Landesförderung hätten beantragen können. Da Sie aber bereits mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen haben, kann Ihnen keine Zuwendung gewährt werden.