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15.09.2025 – 30.06.2026
Die Städtebauförderung ist eine wichtige Aufgabe und ein Leitprogramm für eine zukunftsfähige, nachhaltige und resiliente Entwicklung der Städte und Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen. Das Land Nordrhein-Westfalen fördert städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen durch Zuwendungen (Städtebaufördermittel) des Landes, des Bundes und der Europäischen Union (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung). Die städtebauliche Erneuerung hat insbesondere zum Ziel, die gewachsenen baulichen Strukturen der Städte und Gemeinden zu erhalten und unter Berücksichtigung demografischer Rahmenbedingungen zeitgemäß fortzuentwickeln, die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten durch städtebauliche Maßnahmen zu stärken sowie die natürlichen Lebensgrundlagen in der gebauten Umwelt zu schützen und zu verbessern.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Kommunen (s. Nummer 3 Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023).
Fördervoraussetzungen
- Antragsberechtigt sind grundsätzlich Kommunen (s. Nummer 3 Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023).
- Die geplanten Maßnahmen müssen Teil eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts sein, aus dem ein Bündel eigenständiger Teilmaßnahmen hervorgeht.
- Das Fördergebiet muss durch einen Ratsbeschluss festgelegt sein.
- Im Rahmen der Gesamtmaßnahme müssen Teilmaßnahmen des Klimaschutzes beziehungsweise zur Anpassung an den Klimaschutz erfolgen.
- Die Gemeinde beteiligt sich mit einem kommunalen Eigenanteil an den förderfähigen Ausgaben. Die Finanzierung muss gesichert sein.
- Es muss ausreichende Planungssicherheit bestehen.
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
Ansprechperson findenFördergeber
Fördermittelgeber Bund, Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von KommunenGrundsätzlich können nur Kommunen Förderanträge stellen. Diese können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Mittel an private Akteurinnen und Akteure weiterreichen – etwa im Rahmen eines kommunalen Förderfonds.
Bei der für die Kommune zuständigen Bezirksregierung (Dezernat 35)