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Städtebauförderprogramm 2027 mit eBI (Stand 18.05.2026)

Die Städtebauförderung hilft Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen dabei, ihre Ortskerne lebenswerter, nachhaltiger und moderner zu gestalten. Gefördert werden Projekte wie die Sanierung von Gebäuden, die Aufwertung von Plätzen und Straßen oder Maßnahmen zum Klimaschutz – finanziert durch Bund, Land und Kommune.
Antragsfrist:
01.01.2026 30.09.2026
Antragstellung möglich

Städte, Kreise, Gemeinden
Stadtentwicklung
Zuschuss/Zuweisung

Die Städtebauförderung ist eine wichtige Aufgabe und ein Leitprogramm für eine zukunftsfähige, nachhaltige und resiliente Entwicklung der Städte und Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen. Das Land Nordrhein-Westfalen fördert städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen durch Zuwendungen (Städtebaufördermittel) des Landes, des Bundes und der Europäischen Union (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung). Die städtebauliche Erneuerung hat insbesondere zum Ziel, die gewachsenen baulichen Strukturen der Städte und Gemeinden zu erhalten und unter Berücksichtigung demografischer Rahmenbedingungen zeitgemäß fortzuentwickeln, die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten durch städtebauliche Maßnahmen zu stärken sowie die natürlichen Lebensgrundlagen in der gebauten Umwelt zu schützen und zu verbessern.​​​

Jetzt Antrag stellen Mit der Antragstellung erteilen Sie zugleich die Zustimmung zur Verarbeitung Ihrer Daten im Zuge der Antragsbearbeitung durch die zuständige Behörde, zur elektronischen Bekanntgabe des Bescheides via E-Mail sowie zur Veröffentlichung von Daten im Zuge der Bekanntgabe des Förderprogrammes durch das fördernde Ministerium.

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

•    Kommunen in Nordrhein-Westfalen
•    mit Zustimmung des Ministeriums auch Gemeindeverbände​​​

Fördervoraussetzungen

  • Die Fördervoraussetzungen ergeben sich aus Nummer 4 der Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023.
  • Die geplanten Maßnahmen müssen Teil eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts sein, aus dem ein Bündel eigenständiger Teilmaßnahmen hervorgeht.
  • Das Fördergebiet muss durch einen Ratsbeschluss festgelegt sein.
  • Im Rahmen der Gesamtmaßnahme müssen Teilmaßnahmen des Klimaschutzes beziehungsweise zur Anpassung an den Klimaschutz erfolgen.
  • Die Gemeinde beteiligt sich mit einem kommunalen Eigenanteil an den förderfähigen Ausgaben. Die Finanzierung muss gesichert sein.
  • Es muss ausreichende Planungssicherheit bestehen.

Rechtliche Grundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen (Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023)

Jetzt lesen

Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

Ansprechperson finden

Fördergeber

Fördermittelgeber Bund, Land Nordrhein-Westfalen Zuständige Institutionen für Bewilligung und Nachweise Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Jetzt Antrag stellen Mit der Antragstellung erteilen Sie zugleich die Zustimmung zur Verarbeitung Ihrer Daten im Zuge der Antragsbearbeitung durch die zuständige Behörde, zur elektronischen Bekanntgabe des Bescheides via E-Mail sowie zur Veröffentlichung von Daten im Zuge der Bekanntgabe des Förderprogrammes durch das fördernde Ministerium.
Wichtige Fragen und Antworten zur Fördermaßnahme

Grundsätzlich können nur Kommunen Förderanträge stellen. Diese können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Mittel an private Akteurinnen und Akteure weiterreichen – etwa im Rahmen eines kommunalen Förderfonds.

Bei der für die Kommune zuständigen Bezirksregierung (Dezernat 35).

Weiterführende Links und Downloads