RL ZunA 22 08 2025
22.08.2025 – 31.12.2028
Ziel der Förderung ist die Weiterentwicklung des Standes der Technik der Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen. Dazu gehören:
- nachhaltige Abwasserbeseitigung
- Schutz der natürlichen Ressourcen (Wasser, Klima, Energie, Luft, Boden, Biodiversität)
- Weiterentwicklung der Abwassertechnik
- Erhalt der Infrastruktur
Qualitätssicherung im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
Als Zuwendungsempfänger kommen Forschungseinrichtungen in Frage. Dies sind Einrichtungen wie Hochschulen und Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich oder privatrechtlich) oder ihrer Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung besteht und die ihre Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Technologietransfer verbreiten. Von der Förderung umfasst sind ausschließlich Einrichtungen, die eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Dies wird in der Regel als gegeben angesehen, wenn eins der folgenden Kriterien vorliegt:
- die Ausbildung von mehr oder besser qualifizierten Humanressourcen (Lehre & Fortbildung)
- die unabhängige Forschung und Entwicklung (FuE) zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses
- die Verbreitung der Forschungsergebnisse (Publikation, Internet etc.)
Soweit dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit förderunschädlich, wenn die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen eindeutig voneinander getrennt werden können.
Die Zuwendungsberechtigten können sich Unternehmen (z. B. Ingenieurbüros, Gewerbe- und Industriebetriebe) als Kooperationspartner bedienen. Hiermit sind Unternehmen oder Einrichtungen gemeint, deren Vorhaben der Stärkung von Forschung, Innovation und Technologie dienen.
Fördervoraussetzungen
- 1. Zuwendungsempfänger sind „Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung“ oder „Forschungseinrichtungen“ und „Forschungsinfrastruktur“ im Sinne der Nummer 1.3 Doppelbuchstabe ff und gg der Mitteilung 2022/C 414/01. Von der Förderung umfasst sind ausschließlich Einrichtungen, die eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Nummer 2.1.1 der Mitteilung 2022/C 414/01 darstellen.
- 2. Kooperationspartner der Forschungseinrichtungen können Unternehmen und Einrichtungen, zum Beispiel Ingenieurbüros oder Gewerbe- oder Industriebetriebe und andere - siehe Nummer 13.4.3, sein.
Rechtliche Grundlage
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen (ZunA NRW) Vom 24. Oktober 2023 - Förderbereich 6
Kontakt und Ansprechperson
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