Regionale Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen
16.10.2025 – 30.10.2026
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert mit der Regionalen Beratung Beratungsangebote für Geflüchtete ohne gesicherten Aufenthaltsstatus mit Wohnsitz in einer nordrhein-westfälischen Kommune. Die Stellen beraten im Rahmen von Individual- und Gruppenberatungen zu Fragestellungen im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Kontext. Sie nehmen eine Mittlerfunktion ein zwischen Geflüchteten und Behörden, anderen am Verfahren Beteiligten, weiteren Fachberatungsstellen, der Wohnbevölkerung und anderen sozialen Anbietern. Zu ihren Leistungen gehören neben der Einzelfallhilfe Angebote der Gruppenarbeit, der Netzwerk- und Projektarbeit sowie der Multiplikatoren und Öffentlichkeitsarbeit. Bei Bedarf erfolgt stets eine Vermittlung an die zuständigen (Fachberatungs-)Stellen sowie an Rechtsanwälte.
Darüber hinaus wird die Überregionale Fachbegleitung gefördert, die Maßnahmen zur Fortbildung und Stärkung des fachlichen Austausches zwischen den Regionalen Beratungsstellen koordiniert und umsetzt.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
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Körperschaften des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung verfolgen und deren Gemeinnützigkeit von der Finanzverwaltung festgestellt worden istReligionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus
- Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus
Fördervoraussetzungen
- Vorlage eines Anerkennungsbescheides der Finanzverwaltung, der eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers umfasst
- Nachweis darüber, dass Personen, die in einer Regionalen Beratungsstelle arbeiten sollen, nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der jeweils geltenden Fassung geeignet sind, geeignet sind, diese Tätigkeit aufzunehmen
- Einsatz von qualifizierten Fachkräften gemäß der Förderrichtlinie
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
Ansprechperson findenFördergeber
Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Bezirksregierung ArnsbergZuwendungsfähig sind tatsächlich anfallende Personalausgaben für den Einsatz von Fachkräften, die eindeutig den Maßnahmen nach der oben angegebenen Richtlinie zuzurechnen sind. Sowohl für die Regionalen Beratungsstellen als auch für die Überregionale Fachbegleitung. Sie werden bemessen mit einem Betrag in Höhe von bis zu 54.200 Euro je Vollzeitäquivalent (entspricht 39 Stunden und 50 Minuten) und Jahr. Bei Teilzeitstellen ist die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben entsprechend abzusenken. Nicht zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Teilzeittätigkeiten, die weniger als ein Viertel eines Vollzeitäquivalents umfassen. Sachausgaben, die im Rahmen der Tätigkeit als Beratungsfachkraft entstehen, werden mit einem Jahresbetrag bis zur Höhe von 8 000 Euro pro Vollzeitäquivalent beziehungsweise bei Teilzeittätigkeiten anteilig bezuschusst. Ausschließlich für die Regionalen Beratungsstellen von Geflüchteten können insbesondere für externe Übersetzungs-, Sprachmittler- und Dolmetschertätigkeiten, beantragt werden. Der Förderhöchstsatz beträgt 2.000 Euro pro Jahr und Vollzeitstelle.
Hierzu bietet eine Übersicht auf der Internetseite www.bra.nrw.de einen guten Überblick
Ziel ist es, eine landesweite Versorgung an Beratungsstellen sicherzustellen. Deshalb sollen die Beratungsstellen gemäß einem Stellentableau zur Richtlinie (welches unter www.bra.nrw.de veröffentlich wird) im Land und in den Kreisen/ kreisfreien Städten verteilt sein.