Interessenbekundung Cooles Nordrhein-Westfalen
29.05.2026 – 17.07.2026
Ziel des Interessenbekundungsverfahrens ist es, insbesondere in stark versiegelten oder hitzebelasteten Bereichen Maßnahmen zur Verbesserung des Mikroklimas, der Aufenthaltsqualität und der städtebaulichen Funktion öffentlicher Räume anzustoßen. Hierzu können insbesondere Maßnahmen zur Begrünung und Baumpflanzung, zur Versickerung und zum Rückhalt von Regenwasser, zur klimaangepassten Gestaltung von Spiel- und Aufenthaltsflächen, zur Verschattung sowie Wasser- und Kühlungselemente beitragen.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
• Kommunen in Nordrhein-Westfalen
• mit Zustimmung des Ministeriums auch Gemeindeverbände
Fördervoraussetzungen
- Eine Interessenbekundung ist nur für Maßnahmen einzureichen, die bislang nicht im Rahmen des Städtebauförderprogramms beantragt wurden. Es ist grundsätzlich möglich bereits bestehende Gesamtmaßnahmen zu ergänzen, sofern die Förderobergrenze nicht abschließend festgelegt worden ist.
- Jede Kommune kann maximal drei Interessenbekundungen einreichen.
- Bei Einreichung mehrerer Interessenbekundungen je Gemeinde ist eine Priorisierung erforderlich.
- Die Interessenbekundung muss vollständig befüllt sein, damit eine valide Bewertung durch das Land möglich ist.
Rechtliche Grundlage
Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023 in Verbindung mit den Regelungen der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
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