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Interessenbekundung Cooles Nordrhein-Westfalen

Unter dem Handlungsmotto „Cooles Nordrhein-Westfalen“ unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen Städte und Gemeinden dabei, öffentliche Räume klimaangepasst weiterzuentwickeln und konkrete Veränderungsbedarfe vor Ort sichtbar und wirksam zu adressieren.
Antragsfrist:
29.05.2026 17.07.2026
Antragstellung möglich

Städte, Kreise, Gemeinden
Stadtentwicklung
Zuschuss/Zuweisung

Ziel des Interessenbekundungsverfahrens ist es, insbesondere in stark versiegelten oder hitzebelasteten Bereichen Maßnahmen zur Verbesserung des Mikroklimas, der Aufenthaltsqualität und der städtebaulichen Funktion öffentlicher Räume anzustoßen. Hierzu können insbesondere Maßnahmen zur Begrünung und Baumpflanzung, zur Versickerung und zum Rückhalt von Regenwasser, zur klimaangepassten Gestaltung von Spiel- und Aufenthaltsflächen, zur Verschattung sowie Wasser- und Kühlungselemente beitragen. ​

Jetzt Antrag stellen Mit der Antragstellung erteilen Sie zugleich die Zustimmung zur Verarbeitung Ihrer Daten im Zuge der Antragsbearbeitung durch die zuständige Behörde, zur elektronischen Bekanntgabe des Bescheides via E-Mail sowie zur Veröffentlichung von Daten im Zuge der Bekanntgabe des Förderprogrammes durch das fördernde Ministerium.

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

•    Kommunen in Nordrhein-Westfalen
•    mit Zustimmung des Ministeriums auch Gemeindeverbände​​​​​

Fördervoraussetzungen

  • Eine Interessenbekundung ist nur für Maßnahmen einzureichen, die bislang nicht im Rahmen des Städtebauförderprogramms beantragt wurden. Es ist grundsätzlich möglich bereits bestehende Gesamtmaßnahmen zu ergänzen, sofern die Förderobergrenze nicht abschließend festgelegt worden ist.
  • Jede Kommune kann maximal drei Interessenbekundungen einreichen.
  • Bei Einreichung mehrerer Interessenbekundungen je Gemeinde ist eine Priorisierung erforderlich.
  • Die Interessenbekundung muss vollständig befüllt sein, damit eine valide Bewertung durch das Land möglich ist.

Rechtliche Grundlage

Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023 in Verbindung mit den Regelungen der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

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Fördergeber

Fördermittelgeber Land Nordrhein-Westfalen Zuständige Institutionen für Bewilligung und Nachweise Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Jetzt Antrag stellen Mit der Antragstellung erteilen Sie zugleich die Zustimmung zur Verarbeitung Ihrer Daten im Zuge der Antragsbearbeitung durch die zuständige Behörde, zur elektronischen Bekanntgabe des Bescheides via E-Mail sowie zur Veröffentlichung von Daten im Zuge der Bekanntgabe des Förderprogrammes durch das fördernde Ministerium.
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