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Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte. Ziel sind die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und der Erhalt der kommunalen Handlungsfähigkeit durch interkommunale Kooperationen.
Antragsfrist:
01.09.2025 31.12.2026
Antragstellung möglich

Gemeindeverbände
Öffentliche Unternehmen
Städte, Kreise, Gemeinden
Zweckverbände
Digitalisierung
Innovation und technologische Entwicklung
Bau
Strukturwandel und -entwicklung
Zuschuss/Zuweisung

Durch interkommunale Zusammenarbeit kann die Effizienz und Effektivität des öffentlichen Handelns gesteigert und gleichzeitig ein hohes Versorgungsniveau in den Regionen gewährleistet werden. Entsprechende Handlungsansätze dienen – auch mit Blick auf die demografische Entwicklung – dem Erhalt und Ausbau lokaler wie regionaler Gestaltungsspielräume. Gerade für kleinere Städte und Gemeinden kann die interkommunale Zusammenarbeit eine Chance sein, um Doppelstrukturen zu vermeiden und strategische Gewichte zu erhöhen. Die Erfolgsformel für die Zukunft könnte lauten: „Kooperieren statt konkurrieren“ – und das vor allem zum Wohl der Bürgerinnen und Bürger. Dabei sind viele Formen von Zusammenarbeit möglich: im Kleinen wie im Großen.

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind die nordrhein-westfälischen kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts oder des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Der Antrag wird von einem Beteiligten gestellt.​

Fördervoraussetzungen

  • Das Kooperationsprojekt muss Vorbildcharakter für das Handlungspotential interkommunaler Zusammenarbeit haben
  • Das Kooperationsprojekt ist dauerhaft einzurichten, mindestens jedoch auf fünf Jahre.
  • Durch die Zusammenarbeit soll eine Einsparung der personellen und sächlichen Aufwendungen von mindestens 15 Prozent pro Jahr erzielt werden (Effizienzgewinn)
  • Einen gültigen Gremienbeschluss

Rechtliche Grundlage

Richtlinie für Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

< E-Mail

Fördergeber

Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von
  • Bezirksregierung Arnsberg
  • Bezirksregierung Detmold
  • Bezirksregierung Düsseldorf
  • Bezirksregierung Köln
  • Bezirksregierung Münster
Wichtige Fragen und Antworten zur Fördermaßnahme

Antragsberechtigt sind die nordrhein-westfälischen kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts oder des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Der Antrag wird von einem Beteiligten gestellt.

Gewährt werden Zuwendungen für neue Kooperationsprojekte auf dem Gebiet der interkommunalen Zusammenarbeit. Die angestrebten Kooperationsprojekte müssen dabei einen besonderen Vorbildcharakter für das Handlungspotential interkommunaler Zusammenarbeit aufweisen und sich dazu als modellhaft und nachahmungswürdig darstellen. Als vorbildhafte Kooperationen in diesem Sinne sind insbesondere interkommunale Shared Service Center förderfähig (zu den Einzelheiten s. Erlass vom 5. Juni 2023 unten).
Die Regelzuwendung bei zwei Kooperationskommunen beträgt 175.000 Euro und wird für jeden weiteren Beteiligten um 35.000 Euro erhöht. Es ist ein Eigenanteil von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Projektausgaben zu tragen.
Förderfähig sind dabei Ausgaben, die notwendig sind, um Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit vorzubereiten und durchzuführen. Hierzu zählen auch Dienstleistungen durch Dritte, Sachmittel und kooperationsnotwendige Anschaffungen sowie projektbezogene zusätzliche Personalaufwendungen.
Zusammengearbeitet werden kann in grundsätzlich allen kommunalen Aufgabenbereichen. In Betracht kommen auch über die Landesgrenzen Nordrhein-Westfalens hinausgehende Kooperationen, soweit an ihnen nordrhein-westfälische Gemeinden oder Gemeindeverbände beteiligt sind.
Die im Projekt vorbereiteten oder durchgeführten interkommunalen Kooperationsprojekte müssen in einer Form nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (insb. öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Zweckverbände), in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder in einer privatrechtlichen Rechtsform eingerichtet werden und grundsätzlich mindestens fünf Jahre Bestand haben.“

Die neue Richtlinie für Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit ist am 2. Oktober 2021 in Kraft getreten. Die Antragstellung ist sofort möglich. Die Richtlinie tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Die Bewilligung erfolgt nach vollständiger Prüfung des Antrags und finaler Förderentscheidung des für Kommunales zuständigen Ministeriums.

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