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Das Regionale Wirtschaftsförderungsprogramm – Wirtschaftsnahe Infrastruktur

Nutzen Sie jetzt Ihre Chance: Das Regionale Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen stärkt Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige Träger dabei, Gewerbeflächen zu erschließen, Technologie- und Gründerzentren aufzubauen sowie Verkehrs- und Leitungsnetze auszubauen. Bis zu neunzig Prozent Zuschuss warten, wenn Ihr Vorhaben zur Steigerung der Standortattraktivität beiträgt, Standortnachteile ausgleicht und den Weg zu einer klimaneutralen Wirtschaft ebnet.
Antragsfrist:
26.05.2025 31.12.2025
Antragstellung möglich

Gemeindeverbände
Städte, Kreise, Gemeinden
Infrastruktur
Strukturwandel und -entwicklung
Verkehr
Zuschuss/Zuweisung

Das Regionale Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP) bündelt Landes- und Bundesmittel, um strukturschwache Städte und Kreise in Nordrhein-Westfalen zukunftsfest zu machen. Es fördert die sogenannte wirtschaftsnahe Infrastruktur – also all jene öffentlichen Anlagen, die Unternehmen den Boden für Wachstum bereiten.

Gefördert werden insbesondere
- die Erschließung, der Ausbau oder die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten
- die Anbindung dieser - Gebiete an Straßen-, Schienen-, Wasser- und Energienetze,
- Technologie-, Gründer- und Gewerbezentren,
- Basiseinrichtungen des Tourismus mit regionaler Bedeutung
- Berufsbildungs- und Fortbildungseinrichtungen für Industrie und Handwerk

Der Zuschuss deckt in der Regel bis zu sechzig Prozent der förderfähigen Ausgaben ab. Liegt das Vorhaben in eine gemeinsame Entwicklungsstrategie eingebettet, erfolgt es im Verbund mehrerer Kommunen oder beschleunigt es sichtbar die klimaneutrale Transformation beziehungsweise die Fachkräftesicherung, kann der Anteil auf bis zu neunzig Prozent steigen. Eigene Mittel des Trägers bleiben jedoch zwingend erforderlich.

Förderfähig sind nur Projekte,
- die in den festgelegten C- oder D-Fördergebieten (siehe Downloads) liegen,
- die erst nach Bewilligung beginnen und innerhalb von 36 Monaten fertiggestellt werden,
- die allen interessierten Nutzerinnen und Nutzern diskriminierungsfreien Zugang bieten,
- deren Betreiberin bzw. Betreiber rechtlich, wirtschaftlich und personell nicht mit den künftigen Nutzerinnen und Nutzern verflochten ist,
- die keine maßgeschneiderte Erschließung für ein einzelnes Unternehmen und keinen großflächigen Einzelhandel (Verkaufsfläche > 800 Quadratmeter) schaffen.

Damit trägt das Programm auf drei Ebenen zur regionalen Entwicklung bei: Es sichert und schafft Beschäftigung, gleicht strukturelle Nachteile aus und beschleunigt den Übergang zu einer klimaneutralen, nachhaltigen Wirtschaft.

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

Gemeinden und GemeindeverbändeZweckverbände und Wirtschaftsförder-Gesellschaften in öffentlicher HandJuristische Personen des Privatrechts ohne Gewinnerzielungsabsicht, zum Beispiel Stiftungen oder Vereine, wenn ihr Satzungszweck förderkonform ist(Bei Berufsbildungs- oder Forschungsinfrastruktur) zuständige Kammern, Innungen oder gemeinnützige, außeruniversitäre ForschungseinrichtungenBeteiligung privater Unternehmen ist möglich, sofern öffentliche bzw. gemeinnützige Anteilseignerinnen und Anteilseigner die Mehrheit behalten

Fördervoraussetzungen

  • Projekt liegt in einem C- oder D-Regionalfördergebiet (Regionen mit besonderem Entwicklungsbedarf)
  • Antrag vor Vorhabenbeginn (kein Vertrags- oder Auftragsschluss vor Bewilligung) Abschluss in höchstens 36 Monaten
  • Infrastrukturvorhaben müssen Beschäftigung, Standortqualität oder klimafreundlichen Umbau fördern; Fördersatz 60–90 %
  • Infrastruktur bleibt mindestens fünfzehn Jahre (bzw. fünf Jahre bei Ausstattungen) zweckgebunden in öffentlicher Nutzung

Rechtliche Grundlage

Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur im regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen

Jetzt lesen

Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

Ansprechperson finden

Fördergeber

Fördermittelgeber Land, Bund Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von
  • MWIKE
  • Die örtlich zuständigen Bezirksregierungen
Weiterführende Links
Wichtige Fragen und Antworten zur Fördermaßnahme

Beginn ist der erste bindende Liefer-, Leistungs- oder Bauvertrag. Unschädlich sind Planung bis HOAI-Leistungsphase 6, Boden­untersuchungen oder ein Grundstückskauf, falls der Erwerb nicht gefördert werden soll. Arbeiten vor Antragstellung führen zur Ablehnung.

Das Projekt muss spätestens sechs Monate nach Bewilligung starten und innerhalb von 36 Monaten vollständig abgeschlossen sein. Verlängerungen sind nur mit schriftlichem Antrag und triftiger Begründung (z. B. Lieferengpässe) möglich.

Mehrausgaben können nachträglich gefördert werden, wenn Sie diese vor Entstehen schriftlich anzeigen und nicht selbst zu vertreten haben. Sinkt das Volumen oder werden Arbeitsplatzziele verfehlt, kann der Zuschuss anteilig gekürzt oder zurückgefordert werden.

Nicht zuschussfähig sind zum Beispiel Betriebskosten, Finanzierungskosten, Ersatzbeschaffungen, Wohnraum, Umsatzsteuer (soweit als Vorsteuer abziehbar) sowie Aufwendungen für großflächigen Einzelhandel und reine Grunderwerbskosten.

Eine Kombination ist nur möglich, wenn entweder unterschiedliche Kosten¬arten gefördert werden oder – bei demselben Kosten¬block – die jeweils zulässige maximale Förderquote nicht überschritten wird. Zuschüsse dieses Programms dürfen grundsätzlich nicht mit weiteren öffentlichen Zuschüssen kumuliert werden, wenn dadurch die Obergrenzen überschritten würden.